AGB's

1. Geltungsbereich

1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden als AGB bezeichnet) gelten bei allen mit der SITEA Consulting GmbH (im folgenden SITEA genannt) geschlossenen Dienstverträgen über Beratungs-, Planungs- und Organisationsarbeiten und Coaching sowie ähnliche Dienstleistungen.

1.2 Für einen Erfolg im werkvertraglichen Sinne hat SITEA nur dann einzutreten, wenn dies vertraglich ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Im Zweifel erbringt SITEA Unterstützungsleistungen als Dienstleistungen.

1.3 AGB des Vertragspartners (im folgenden Kunde genannt) gelten nur, soweit sie von SITEA ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.

2. Angebote

Alle Angebote der SITEA sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung der SITEA wirksam.

3. Einzelvertragdurchführung

3.1
Innerhalb des Rahmens, den die einzelvertraglichen Vereinbarungen setzen, bestimmt und verantwortet SITEA die Art und Weise, wie, wann und von wem die Vertragsleistungen erbracht werden. Weisungsrechte des Kunden bestehen nicht, jedoch wird SITEA stets bemüht sein, den Wünschen des Kunden Rechnung zu tragen. Vorgaben des Kunden sind an den Projektleiter, den Projektmanager oder den verantwortlichen Geschäftsführer der SITEA zu richten.

3.2 Über die Gespräche mit dem Kunden zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes, kann SITEA Gesprächsprotokolle fertigen. Diese werden beiderseits verbindlich, wenn SITEA sie dem Kunden überlässt und dieser nicht binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich Gegenvorstellungen erhoben hat.

4. Erforderliche Kundenleistungen

4.1
Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Projektdurchführung erforderlichen Leistungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für SITEA - soweit nicht im Einzelvertrag anders vereinbart - kostenlos erbracht werden.

4.2 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern der SITEA bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Dazu gehören – soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde – insbesondere:

* Bereitstellung von Arbeitsräumen für die Mitarbeiter der SITEA einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel; ggf. auch Kommunikationsmittel und Internet-Anschluss.

* Benennung eines Ansprechpartners, der während der vereinbarten Arbeitszeit jederzeit zur Verfügung steht. Dieser Ansprechpartner ist ermächtigt, verbindliche Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind.

* Beschaffung und Bereitstellung der für die Abwicklung notwendigen Informationen und Unterlagen.

* Im Falle von Programmierarbeiten, Bereitstellung von Rechnerzeiten (incl. Operation), Testdaten und Datenerfassungskapazitäten in ausreichendem Umfang.

4.3 Der Kunde gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Hard- und Software von Viren und ähnlichen Fehlerquellen frei ist.

4.4 Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde der SITEA allen aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schaden und stellt SITEA von allen Ansprüchen Dritter frei.

4.5 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Unterlagen und Datenträger des Kunden SITEA kostenfrei und in Kopie übergeben. Wird dies erforderlich, stellt der Kunde SITEA weitere Kopien gleichfalls kostenfrei zur Verfügung.

4.6 Kundenfremde Software wird SITEA vor Nutzung auf einem Rechner des Kunden auf Viren prüfen. Die zu verwendende Virenscannersoftware wird durch den Kunden zur Verfügung gestellt. SITEA ist nicht verpflichtet, weitere Virenscanner zu verwenden.

5. Vertraulichkeit

5.1
Der Kunde und SITEA verpflichten sich wechselseitig zur vertraulichen Behandlung aller Unterlagen und Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder erkennbar nicht für Dritte bestimmt sind. Sie werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern auferlegen.

5.2 Mitarbeiter der SITEA sind gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.

5.3 Der Kunde stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SITEA ihm überlassene Angebote/Vertragsunterlagen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten in irgendeiner Form bekannt werden, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung. Dasselbe gilt für die Leistungen/Ergebnisse der SITEA und zu diesen gehörenden Unterlagen.

6. Leistungszeit

6.1
Soweit SITEA im Rahmen des zugrundeliegenden Dienstvertrages - möglicherweise auch nur mit ein6.er Teilleistung - vertraglich festgelegte Termine oder Fristen nicht einhält, gelten die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend.

6.2 Ist die Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf Hindernisse zurückzuführen, die SITEA nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Frist angemessen - in der Regel mindestens um die Zeit des Bestehens des Hindernisses.

6.3 Gerät SITEA in Verzug, so kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist ein etwaiger Verzugsschadens-Ersatzanspruch des Kunden wie folgt beschränkt:

* Überschreitet der Verzug 30 Kalendertage, so zahlt SITEA für jeden Tag des Verzuges, maximal für 100 Verzugstage, eine Geldsumme von 1/1500 der Vergütung für die in Verzug befindliche Lieferung oder Leistung. Die Verzugsentschädigung ist insgesamt beschränkt auf die Höhe des nachgewiesenen unmittelbaren Schadens.

7. Vergütung und Fälligkeit

7.1
Die Einzelpreise der Leistungen sowie die gesamte Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Ist eine Vergütung je Arbeitsstunde nur für bestimmte Mitarbeiter der Höhe nach vertraglich vereinbart und kommen auch andere Mitarbeiter zum Einsatz, so wird der einzelvertraglich vereinbarte Stundensatz zugrundegelegt und je nach geringerer oder höherer Qualifikation des Mitarbeiters der SITEA ein Abschlag/Zuschlag vorgenommen.

7.2 Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, wird auf der Grundlage von Tätigkeitsberichten abgerechnet, die von jedem Mitarbeiter der SITEA mit einer Genauigkeit von 0,5 Stunden geführt werden. Reisezeiten werden mit mindestens 75% des Stundensatzes der Mitarbeiter der SITEA abgegolten. Die Rechnungslegung erfolgt monatlich nachträglich.

7.3 Ist für die Vergütung ein Tagessatz vereinbart, so basiert dieser im Zweifel auf einem Acht-Stunden-Tag und können zusätzliche an demselben Tag erbrachte Stunden gesondert in Rechnung gestellt werden. Umgekehrt kann im Zweifel nur ein anteiliger Tagessatz berechnet werden.

7.4 Zusätzlich zur Vergütung berechnet SITEA die ihr entstandenen Nebenkosten (z.B. Reisekosten, Rechnerkosten) monatlich nachträglich.

7.5 Liegt die Arbeitszeit oder Reisezeit auf Veranlassung des Kunden außerhalb der normalen Arbeitszeit, so werden folgende Zuschläge auf die Vergütung je Arbeitsstunde erhoben:

* 30% an Werktagen zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr;
* 50% an Sonnabenden und Sonntagen sowie
* an Feiertagen (am vertraglich vereinbarten Einsatzort).

7.6 Wenn aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Informationen oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Kunden der Arbeitsaufwand erheblich über den Schätzungen liegt, die SITEA bei Übernahme des Auftrages zugrunde legen konnte, so ist SITEA auch bei Vergütung nach Festpreis oder mit Höchstbegrenzung zu einer angemessenen Erhöhung der ursprünglichen Vergütung berechtigt.

7.7 Vergütungssätze und Nebenkosten sind ohne Umsatzsteuer angegeben.

7.8 Rechnungen sind, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug fällig.

8. VeröffentlichungenVeröffentlichungen über die Leistungen bedürfen wechselseitig der Zustimmung, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann. Dies gilt auch, wenn Leistungen der SITEA nicht für den Kunden selbst, sondern für Dritte bestimmt sind.

9. Kündigung

Kündigt der Kunde den Vertrag außerordentlich, kann SITEA die bis zum Vertragsende oder, soweit eine solche vorgesehen ist, die bis zum Ablauf der für eine ordentliche Kündigung relevanten Frist zahlbare Vergütung geltend machen. SITEA wird sich darauf die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die mit 40% der zu zahlenden Vergütung angesetzt werden. Der Kunde und SITEA sind berechtigt nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen tatsächlich höher bzw. niedriger lagen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch ist nicht ausgeschlossen.

10. Haftung

10.1
SITEA haftet nach Maßgabe ihrer Haftpflichtversicherung wie folgt:

* bei Personenschäden oder Sachschäden bis zu EUR 2,5 Mio. je Schadensereignis
* bei Vermögensschäden, die weder aus Personenschäden noch aus Sachschäden folgen, bis zu EUR 250.000,- je Schadensereignis

Die Versicherungspolice wird auf Anforderung durch den Kunden zur Verfügung gestellt.

10.2 Für Schäden, die nicht unter Ziffer 10.1 fallen und von der Haftpflichtversicherung dem Haftungsgrund nach nicht abgedeckt sind, haftet SITEA unter Ausschluss entgangenen Gewinns bis zum Auftragswert, höchstens jedoch bis EUR 25.000,-. Diese Haftungsbeschränkung gilt nur dann, wenn der Schaden auf das leicht fahrlässige Verhalten eines Mitarbeiters der SITEA zurückzuführen ist und keine vertragswesentlichen Pflichten (sog. Kardinalpflichten) betroffen sind.

10.3 Bei Verlust von Testdaten oder Beschädigung von Datenträgermaterial beschränkt sich die Haftung der SITEA auf den Materialwert der Datenträger und umfasst somit insbesondere nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten. Das Anlegen und Verwalten von Sicherungskopien obliegt dem Kunden.

10.4 Wegen Verletzung der Vertraulichkeit gemäß Ziffer 5.1 haftet die SITEA nur, wenn SITEA oder ein Mitarbeiter der SITEA vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

10.5 Ansprüche gegen Mitarbeiter der SITEA sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Im Übrigen gelten für die Ansprüche gegen Mitarbeiter der SITEA in Bezug auf die Haftungshöhe die Ziffern 10.1 bis Ziffer 10.3 entsprechend.

10.6 Alle vorbezeichneten Haftungsbeschränkungen beziehen sich auf vertragliche und außervertragliche Ansprüche. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn SITEA bzw. die Mitarbeiter der SITEA vorsätzlich gehandelt haben. Bei grober Fahrlässigkeit gelten die vorbezeichneten Haftungsbeschränkungen gleichfalls nicht, jedoch beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden, der durch die (verletzte) Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte.
11. Abwerbeverbot

11.1
Der Kunde wird es unterlassen, Mitarbeiter der SITEA während eines laufenden Vertragsverhältnisses oder im unmittelbaren Anschluss daran abzuwerben. Begründet ein Mitarbeiter der SITEA, der zuvor bei dem Kunden eingesetzt war, während oder innerhalb von 9 Monaten nach Beendigung des von dem Mitarbeiter bearbeiteten Projekts zu dem Kunden ein Beschäftigungsverhältnis, zahlt der Kunde eine Vertragsstrafe an SITEA, deren Höhe gemäß § 315 BGB in das billige Ermessen der SITEA gestellt ist und im Streitfall der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dies gilt dann nicht, wenn der Kunde nachweist, den Mitarbeiter nicht abgeworben zu haben.

11.2 Diese Regelung gilt entsprechend, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem zu dem Kunden konzernrechtlich verbundenen Unternehmen oder mit diesem ein freies Mitarbeiterverhältnis begründet wird.

11.3 Je nach Qualifikation des Mitarbeiters kann die Vertragsstrafe einen Betrag von EUR 25.000,- erreichen und überschreiten. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch ist nicht ausgeschlossen.

12. Aufrechnung, Abtretung, Verjährung

12.1
Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, eine Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

12.2 Ansprüche aus dem Einzelvertrag kann der Kunde nur mit vorheriger Zustimmung der SITEA abtreten.

12.3 Alle vertraglichen Ansprüche des Kunden gegen SITEA unterliegen der Verjährung. Soweit keine kürzere Verjährungsfrist vertraglich vereinbart ist oder sich aus dem Gesetz ergibt, verjähren die Ansprüche des Kunden mit Ablauf von 24 Monaten nach deren Entstehung. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden, denen ein vorsätzliches Verhalten eines Mitarbeiters von SITEA zugrunde liegt. Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist SITEA berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet SITEA die Unterlagen zurück.

13. Sonstiges, AGB-Werkverträge

13.1
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen und Erklärungen zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13.2 Ist eine Bestimmung des Einzelvertrages oder dieser AGB rechtlich unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Der Kunde und SITEA verpflichten sich jedoch, unverzüglich die rechtlich unwirksame Bestimmung durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende, rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen.

13.3 Soweit im Rahmen des zugrundeliegenden Dienstvertrages - möglicherweise auch nur hinsichtlich einer Teilleistung - Werkvertragsrecht Anwendung findet, gelten insoweit die AGB der SITEA für Werkverträge. Diese werden dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

13.4 Gerichtsstand ist München.

13.5 Für den Einzelvertrag, auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgenommen ist das UN-Kaufrechtsabkommen - CISG.